In diesem Jahr können traditionelle Oster- und Brauchtumsfeuer wieder stattfinden. Darauf weist das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hin. In den vergangenen Jahren konnten aufgrund der Regelungen der Corona-Schutzverordnung Veranstaltungen und Versammlungen weitgehend nicht stattfinden. Dazu zählten auch die Osterfeuer. Es gelten die jeweils aktuellen Hygienevorschriften.
Zwar ist immissionsschutzrechtlich das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien grundsätzlich untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Das Landesrecht räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, Ausnahmen zuzulassen. Als Ausnahmen rechtlich anerkannt sind hierbei Osterfeuer als sogenannte Brauchtumsfeuer, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.
Die Gemeinden können Einzelheiten zur Durchführung der Osterfeuer individuell bestimmen. Daher sollten sich die Organisierenden rechtzeitig über die Regelungen vor Ort informieren und beispielsweise klären, ob Osterfeuer nach Ortsrecht angezeigt werden müssen.
Zu beachten ist, dass Feuer im Freien nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden dürfen. Lackiertes und behandeltes Holz sind als Brennmaterial genauso verboten wie Sperrmüll, Altreifen oder Kunststoff. Abgebrannt werden darf naturbelassenes Holz sowie von Blättern befreiter Baum- und Strauchschnitt. Dabei sollte das Holz möglichst trocken sein. Damit werden die Umwelt und die Anwohner so wenig wie möglich durch Verbrennungsprodukte wie Feinstaub und Kohlenmonoxid belastet.