Durch die neuen, ab Montag, 21. Juni gültigen geänderten Regelungen der Corona-Schutzverordnung und der Corona-Betreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen treten in einigen Teilbereichen weitere Lockerungen in Kraft, da die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Warendorf weiter stabil unter 35 liegt.
So gilt ab Montag auf Schulhöfen bei schulischen Nutzungen keine Maskenpflicht mehr. Zudem können Lehrkräfte entscheiden, dass die Maskenpflicht in bestimmten Situationen, etwa bei Prüfungen, in Innenbereichen aufgehoben wird.
Bei außerschulischen Bildungsangeboten kann die Maskenpflicht am Sitzplatz aufgehoben werden, wenn für eine ausreichende Durchlüftung der Räume gesorgt ist.
Im öffentlichen Raum entfällt die Maskenpflicht im Freien weitgehend. Sie gilt vor allem noch in Warteschlagen bzw. Wartebereichen sowie an Verkaufsständen oder in Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern.
Beim Unterricht sowie bei theoretischen und praktischen Prüfungen in Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen reicht im Kreis Warendorf das Tragen einer medizinischen Maske, da die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 35 liegt.
Bei kontaktfreiem Sport in geschlossenen Räumen kann entweder auf einen negativen Schnelltest oder die Einhaltung der Abstände verzichtet werden. Das gilt auch für Fitness-Studios.
Gemeinsames Singen auf privaten Veranstaltungen ist zulässig, wenn die Teilnehmer einen negativen Schnelltest vorweisen können oder alle Teilnehmer eine medizinische Maske tragen oder eine räumliche Personenbegrenzung sichergestellt ist. (Kreis Warendorf)