Kreis Warendorf setzt neue Quarantäneregeln des Landes um

Kreis Warendorf setzt neue Quarantäneregeln des Landes um
Kreis Warendorf

Mit der neuen Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung des Landes ergeben sich auch für den Kreis Warendorf deutliche Änderungen.

Gesundheitsamtsleiterin Dr. Anna Arizzi Rusche: „Sehr viel weniger Menschen müssen sich ab sofort in Quarantäne begeben, wenn sie Kontakt zu einem Coronafall hatten. Auch wenn die Omikron-Variante deutlich ansteckender ist, beobachten wir mildere Krankheitsverläufe. Tausende Menschen in Quarantäne zu schicken, steht daher nicht mehr im Verhältnis zu den gesundheitlichen Risiken.“

Die Neuerungen im Überblick:

Personen mit dem Verdacht einer Infektion

Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Mit einem negativen PCR-Testergebnis endet die Quarantäne.

Infizierte Personen

Personen, bei denen eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde, müssen sich unverzüglich in Quarantäne begeben. Die Quarantänedauer beträgt zehn Tage und endet automatisch ohne Test. Die Quarantäne dauert an, wenn und solange noch Symptome vorliegen. Personen, die seit 48 Stunden symptomfrei sind, können die Quarantäne vorzeitig nach sieben Tagen beenden, wenn sie über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines in einer Teststelle durchgeführten Coronaschnelltests oder einen PCR-Test mit einem CT-Wert über 30 verfügen, der frühestens am siebten Tag der Quarantäne vorgenommen wurde.

Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist zur Beendigung immer ein negativer PCR-Testnachweis oder der Nachweis eines PCR-Tests mit einem CT-Wert über 30 erforderlich. Ein Schnelltest reicht nicht aus.

Das Testergebnis ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und muss auf Verlangen der Behörde vorgezeigt werden können.

Positiv Getestete müssen sofort alle Personen informieren, zu denen sie in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses engen persönlichen Kontakt hatten.

Die infizierten Personen erhalten zwar eine Ordnungsverfügung über die Quarantäne, jedoch genügt grundsätzlich der positive Testnachweis, insbesondere auch als Nachweis für den Arbeitgeber. Zum Ende der Quarantäne – auch bei einer Verkürzung – ergeht keine weitere behördliche Anordnung.

Die Bescheinigung über den Nachweis der Genesung wird vom Gesundheitsamt passend zum Gültigkeitsbeginn (28 Tage nach PCR-Test) per Post zugesandt.

Personen, die mit einer infizierten Person in einem Haushalt leben

Personen, die mit einer positiv getesteten Person in einem Haushalt leben, müssen sich sofort nach Bekanntwerden des Testergebnisses ihres Haushaltsmitglieds in Quarantäne begeben. Ausnahmen gelten hierbei für vollständig immunisierte Personen, z.B. Geboosterte. Eine detaillierte Übersicht dazu ist auf der Homepage des Kreises einsehbar. Ohne Befreiung von der Quarantänepflicht gilt eine Quarantänedauer von zehn Tagen. Sie beginnt gleichzeitig mit dem Quarantänebeginn der infizierten Person und endet automatisch nach zehn Tagen. Bei einem negativen Testergebnis eines PCR-Tests oder eines in einer Teststelle durchgeführten Coronaschnelltests kann die Quarantäne nach sieben Tagen vorzeitig beendet werden. Der Test darf frühestens am siebten Tag durchgeführt werden.

Für Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, kann die Quarantäne bereits nach fünf Tagen beendet werden, wenn ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines in einer Teststelle durchgeführten Coronaschnelltests vorliegt. Der Test darf frühestens am fünften Tag durchgeführt werden.

Das Testergebnis ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und muss auf Verlangen der Behörde vorgezeigt werden können.

Treten innerhalb des Quarantänezeitraums Krankheitszeichen auf, die auf eine Corona-Infektion hindeuten, muss unverzüglich ein PCR-Test erfolgen.

Haushaltsangehörige Kontaktpersonen erhalten keine Ordnungsverfügung über die Quarantäne. Zum Nachweis genügt der positive Testnachweis sowie ein Nachweis des (gemeinsamen) Wohnsitzes, z. B. durch eine Kopie der Ausweise. Zum Ende der Quarantäne – auch bei einer Verkürzung – ergeht keine weitere behördliche Anordnung.

Personen, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten und nicht mit ihr in einem Haushalt leben

Personen, die von einer positiv getesteten Person über deren Testergebnis informiert wurden und keine Haushaltsangehörigen sind, wird empfohlen, sich auch für zehn Tage nach dem Kontakt bestmöglich abzusondern, engen Kontakt mit anderen haushaltsfremden Personen (insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen) zu vermeiden, möglichst im Homeoffice zu arbeiten und bei einem unvermeidbaren Kontakt mit anderen Personen die bekannten Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen (insbesondere das Tragen einer mindestens medizinischen Maske) strikt einzuhalten. Sie stehen jedoch nicht unter Quarantäne.

Treten innerhalb der ersten zehn Tage nach Kontakt zu der positiv getesteten Person Krankheitszeichen auf, die auf eine Corona-Infektion hindeuten, sollte unverzüglich ein PCR-Test erfolgen.

Bei besonderen Ereignissen (z. B. bei einem großen Ausbruch in vulnerablen Bereichen) kann das Gesundheitsamt im Einzelfall eine Quarantäne verhängen.