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Wie oft muss gekehrt werden? Es gibt keine genauen Regelungen, wie häufig der Besen geschwungen werden muss. Türmt sich das Laub zu Bergen, müssen Mieter oder Hausbesitzer häufiger Einsatz zeigen. Andererseits ist es nicht zumutbar, den Blätterwald den ganzen Tag über zu lichten. Das bedeutet zugleich: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Richter nämlich, ob der Fußgänger den Unfall nicht durch allzu sorgloses Verhalten mitverschuldet hat.
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Wer ist in der Pflicht? In der Regel vereinbaren Eigentümer mit ihren Mietern, dass diese für den Herbstputz auf dem Bürgersteig zu sorgen haben. Doch selbst wenn dies im Mietvertrag schriftlich festgehalten ist, bleibt der Eigentümer in der Pflicht, die regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung zu kontrollieren. Für den Fall, dass ein Vermieter seinen Mieter schadenersatzpflichtig machen will, weil dieser es mit der Laubbeseitigung nicht so genau genommen hat, tritt in der Regel die Privathaftpflicht des Mieters ein. In Anlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam in der Pflicht, dass Passanten durch Herbstlaub nichts Schlimmes passiert.
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Welche Versicherung springt bei Schäden ein? Besitzer von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen schützt die Privathaftpflichtversicherung vor Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die sich durch glitschiges Herbstlaub verletzt haben. Bei Besitzern von Mehrfamilienhäusern oder Vermietern von Einfamilienhäusern tritt deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht-Police ein, wenn Passanten durch herbstliche Rutschpartien Blessuren davongetragen haben. Verunglückt ein Fußgänger in Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen, kann dieser sich mit berechtigten Ansprüchen an alle Eigentümer wenden. Auch denkbar, dass sich der Verunglückte einen Eigentümer zwecks Haftung aussucht – und dieser das Geld dann von den übrigen Miteigentümern wieder eintreiben muss. Die Haftung der Eigentümer gilt übrigens auch dann, wenn die Eigentumswohnung vermietet wurde.
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Welche Geräte und Betriebszeiten sind erlaubt? Laubbläser helfen beim Zusammentreiben der Blätter, erzeugen aber auch Lärm. Deshalb dürfen sie nur zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Manche Kommunen regeln dies in ihren Satzungen anders. Über die Lautstärke des Laubbläsers informiert das Energielabel auf dem Gerät. Mit Lautstärken zwischen 85 und 110 Dezibel entspricht der Pegel eines Benzin-Laubsaugers dem Lärm an einer stark befahrenen Straße. Beschwerden über Lärm außerhalb der erlaubten Zeiten können dem Ordnungsamt gemeldet werden. Billiger und Nerven schonender ist der gute alte Rechen, der auch nach Feierabend zum Einsatz kommen darf.
Herbstliche Ausrutscher –Hausbesitzer haften
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