Ab Freitag tritt das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz deutschlandweit in Kraft. Es sieht für Kreise, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, einen harten Lockdown mit Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, der weitgehenden Schließung des Einzelhandels, der Gastronomie, von Dienstleistungsbetrieben sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen vor.
Geöffnet bleiben dürfen der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
Voraussetzung ist, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nase-Schutz trägt und sich die Anzahl der zugelassenen Kunden an der Verkaufsfläche orientiert. Zudem dürfen vorbestellte Waren bei Einzelhändlern abgeholt werden, wenn die Hygienemaßnahmen eingehalten und Kundenansammlungen vermieden werden. Medizinische Dienstleistungen sowie Friseur- und Fußpflegebesuche sind weiterhin erlaubt, wenn die Kunden eine FFP2-Maske tragen und einen negativen Corona-Schnelltest vorweisen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt.
Regelungen gelten ab Samstag
„Leider liegt die Inzidenz auch im Kreis Warendorf seit dem 11. April durchgehend über 100, so dass auch wir ab Samstag von der Bundes-Notbremse betroffen sind“, erläutert Landrat Dr. Olaf Gericke. Markantester Aspekt der Notbremse ist die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr. Sie darf lediglich für Individualsport zwischen 22 Uhr und Mitternacht sowie für berufliche Fahrten, die Versorgung von Tieren oder andere wichtige Gründe gebrochen werden.
Auch der Schulbetrieb ist von der Notbremse betroffen: Ab einer Inzidenz von 100 müssen Schulen zum Wechselunterricht übergehen, ab einem Wert von 165 darf Präsenzunterricht überhaupt nicht mehr stattfinden. „Das bedeutet, dass auch unsere Schulen ab Montag in den Distanzunterricht wechseln müssen“, so Gericke weiter. „Ausnahmen kann das Land für Abschlussklassen und Förderschulen regeln.“
Auch die Kindertagesstätten werden ab Montag geschlossen. Für Kinder, die in Kindertagesstätten betreut werden sowie für Grundschüler und Schüler bis einschließlich der 6. Klasse kann eine Notbetreuung beantragt werden.
Die Arbeitgeber im Kreisgebiet sind durch die Notbremse verpflichtet, ihren Beschäftigten – wenn möglich – das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Neu ist, dass die Beschäftigten dieses Angebot annehmen müssen. So sollen Kontakte in geschlossenen Räumen weiter reduziert werden.
„Wenn die Maßnahmen Erfolg zeigen und die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt, treten diese Regelungen wieder außer Kraft“, betont Krisenstabsleiterin Petra Schreier. Befristet ist das neue Gesetz zunächst bis zum 30. Juni 2021.